Schwangerschaft: Behörden und Leistungen prüfen
2 Aufgaben in empfohlener Reihenfolge
1. Schwangerschaft und voraussichtlichen Geburtstermin dem Arbeitgeber mitteilen
Nur falls zutreffend: Nur bei einem Arbeitsverhältnis, auf das die entsprechenden Mutterschutzregeln anwendbar sind.
Arbeitnehmerinnen müssen die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen, sobald sie davon erfahren.
Unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Geburtstermins.
Arbeitgeberin/Arbeitgeber.
Voraussichtlichen Geburtstermin; auf Verlangen ärztliche Bestätigung.
Diese Mitteilungspflichten betreffen Arbeitnehmerinnen. Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht in gleicher Weise.
Offizielle Quelle: oesterreich.gv.at
2. Kinderbetreuungsgeld und Varianten prüfen
Nur falls zutreffend: Für die Zeit nach der Geburt rechtzeitig Modell und Voraussetzungen prüfen.
Beim Kinderbetreuungsgeld gibt es das Kinderbetreuungsgeld-Konto und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Die Systeme unterscheiden sich bei Voraussetzungen, Bezugsdauer und Berechnung; das einkommensabhängige System setzt insbesondere eine entsprechende Erwerbstätigkeit vor der Geburt voraus.
Der Antrag ist frühestens ab dem Tag der Geburt möglich. Kinderbetreuungsgeld wird höchstens 182 Tage rückwirkend ausbezahlt; ein später Antrag kann daher Bezugszeiten kosten.
Beim zuständigen Krankenversicherungsträger; wenn keine andere Zuständigkeit besteht, bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Antrag persönlich, schriftlich oder über die auf der offiziellen Seite genannten elektronischen Wege.
Versicherungs- und Personendaten sowie die für das gewählte System verlangten Nachweise. Vor dem Antrag die Voraussetzungen beider Systeme vergleichen.
Beide Elternteile sind an das gewählte System gebunden. Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto können Bezugsdauer und Aufteilung innerhalb der gesetzlichen Regeln gewählt werden; beim einkommensabhängigen System gelten eigene Erwerbs- und Zuverdienstvoraussetzungen.
Offizielle Quelle: oesterreich.gv.at

