Nach der Geburt: Was erledigen?

4 Aufgaben in empfohlener Reihenfolge

1. Geburtsanzeige und erste Personenstandsdokumente klären

Die Geburt muss innerhalb einer Woche dem Standesamt am Geburtsort angezeigt werden. Bei einer Geburt im Krankenhaus übermittelt die Krankenanstalt die Geburtsanzeige automatisch; bei einer Hausgeburt erfolgt die Anzeige grundsätzlich durch die anwesende Ärztin/den Arzt oder die Hebamme.

Wann?

Geburtsanzeige innerhalb einer Woche. Die offizielle Checkliste empfiehlt, Geburtsurkunde und Wohnsitzanmeldung des Neugeborenen innerhalb von vier Wochen nach der Geburt zu erledigen.

Wo / bei wem?

Standesamt am Geburtsort; für die Erstausstellung von Urkunden bzw. Wohnsitzanmeldung steht nach Vorliegen der Geburtsanzeige auch das offizielle Online-Service zur Verfügung.

Was vorbereiten?

Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von den bereits im Zentralen Personenstandsregister vorhandenen Daten und der Familiensituation ab.

Worauf achten?

Geburtsanzeige und Ausstellung der Geburtsurkunde sind zwei verschiedene Schritte.

Offizielle Quelle: oesterreich.gv.at

2. Vaterschaft anerkennen

Nur falls zutreffend: Bei nicht verheirateten Eltern, wenn die Vaterschaft rechtlich anerkannt werden muss.

Ist die rechtliche Vaterschaft nicht bereits aufgrund der Familiensituation festgestellt, kann der leibliche Vater sie durch ein Vaterschaftsanerkenntnis erklären.

Wann?

Die Anerkennung kann bei Bedarf rund um die Geburt geklärt werden; für die Erklärung muss der Vater persönlich bei einer zuständigen Stelle erscheinen.

Wo / bei wem?

Standesamt; Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten Magistrat, in Wien MA 11); Gericht; oder Notarin/Notar.

Was vorbereiten?

Die von der gewählten Stelle verlangten Identitäts- und Personenstandsdokumente.

Worauf achten?

Vaterschaftsanerkennung und Obsorge sind rechtlich unterschiedliche Themen und müssen bei Bedarf getrennt geregelt werden.

Offizielle Quelle: oesterreich.gv.at

3. Familienbeihilfe prüfen/beantragen

Bei der Geburt eines Kindes in Österreich prüft die Finanzverwaltung die Familienbeihilfe grundsätzlich antragslos anhand der elektronisch übermittelten Personenstandsdaten. In anderen Fällen ist weiterhin ein Antrag erforderlich.

Wann?

Bei einer Geburt im Inland ist grundsätzlich kein Antrag nötig. Wenn ein Antrag erforderlich ist, kann Familienbeihilfe rückwirkend höchstens für 5 Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Wo / bei wem?

Finanzamt Österreich; erforderliche Anträge können insbesondere über FinanzOnline eingebracht werden.

Was vorbereiten?

Bei der antragslosen Prüfung werden fehlende Informationen, etwa eine Bankverbindung, von der Finanzverwaltung angefordert. In Antragsfällen die für den konkreten Anspruch verlangten Nachweise bereithalten.

Worauf achten?

Ab Volljährigkeit gelten zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere in Zusammenhang mit Berufsausbildung; Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen müssen berücksichtigt werden.

Offizielle Quelle: oesterreich.gv.at

4. Kinderbetreuungsgeld und Varianten prüfen

Beim Kinderbetreuungsgeld gibt es das Kinderbetreuungsgeld-Konto und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Die Systeme unterscheiden sich bei Voraussetzungen, Bezugsdauer und Berechnung; das einkommensabhängige System setzt insbesondere eine entsprechende Erwerbstätigkeit vor der Geburt voraus.

Wann?

Der Antrag ist frühestens ab dem Tag der Geburt möglich. Kinderbetreuungsgeld wird höchstens 182 Tage rückwirkend ausbezahlt; ein später Antrag kann daher Bezugszeiten kosten.

Wo / bei wem?

Beim zuständigen Krankenversicherungsträger; wenn keine andere Zuständigkeit besteht, bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Antrag persönlich, schriftlich oder über die auf der offiziellen Seite genannten elektronischen Wege.

Was vorbereiten?

Versicherungs- und Personendaten sowie die für das gewählte System verlangten Nachweise. Vor dem Antrag die Voraussetzungen beider Systeme vergleichen.

Worauf achten?

Beide Elternteile sind an das gewählte System gebunden. Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto können Bezugsdauer und Aufteilung innerhalb der gesetzlichen Regeln gewählt werden; beim einkommensabhängigen System gelten eigene Erwerbs- und Zuverdienstvoraussetzungen.

Offizielle Quelle: oesterreich.gv.at

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