Arbeitsverhältnis beenden: Kündigung, Aufhebungsvereinbarung und Ansprüche

9 Aufgaben in empfohlener Reihenfolge

1. Zuerst klären, wie das Arbeitsverhältnis endet

Unterscheiden Sie Arbeitnehmerkündigung, Arbeitgeberkündigung, Aufhebungsvereinbarung und das automatische Ende eines befristeten Vertrags. Prüfen Sie zugleich, ob Ihr Arbeitsverhältnis privatrechtlich ist; für öffentlich-rechtliche Anstellungen können besondere Regeln gelten. Die Beendigungsart bestimmt, welche Fristen, Schutzregeln und nächsten Schritte relevant sind.

Wann?

Vor einer eigenen Kündigung oder Unterschrift; bei bereits erhaltener Kündigung sofort.

Wo / bei wem?

Arbeitsvertrag, anwendbaren GAV/NAV und die offiziellen SECO-Hinweise prüfen; die Erklärung selbst erfolgt zwischen den Vertragsparteien.

Was vorbereiten?

Arbeitsvertrag, GAV/NAV falls anwendbar, erhaltene Kündigung oder Entwurf der Aufhebungsvereinbarung und gewünschtes/angegebenes Enddatum.

Worauf achten?

Bei privatrechtlichen Arbeitsverträgen ist eine Kündigung grundsätzlich auch mündlich möglich, sofern Vertrag, GAV oder NAV keine Schriftform verlangen; aus Beweisgründen empfiehlt SECO die schriftliche Form.

Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

2. Kündigungsfrist und richtigen Endtermin prüfen

Bei einer ordentlichen Kündigung prüfen Sie als Nächstes die anwendbare Kündigungsfrist und den Endtermin. Gesetzlich gelten nach der Probezeit grundsätzlich 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2. bis 9. Dienstjahr und 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, jeweils auf Monatsende; schriftliche Vereinbarung, NAV oder GAV können zulässige Abweichungen vorsehen. Entscheidend ist deshalb immer Ihre tatsächlich anwendbare Regelung.

Wann?

Vor Ausspruch der Kündigung bzw. unmittelbar nach Zugang einer Kündigung.

Wo / bei wem?

Arbeitsvertrag sowie GAV/NAV prüfen; gesetzliche Grundregeln in den offiziellen SECO-Hinweisen.

Was vorbereiten?

Beginn des Arbeitsverhältnisses, Datum des Kündigungszugangs, Arbeitsvertrag und anwendbare GAV-/NAV-Regeln.

Worauf achten?

Massgebend ist der Zugang der Kündigung, nicht bloss das Absendedatum. Die Probezeit und besondere Schutzzeiten können die Berechnung verändern.

Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

3. Bei Arbeitgeberkündigung Sperrfristen und missbräuchliche Kündigung sofort prüfen

Nur falls zutreffend: Wenn der Arbeitgeber gekündigt hat oder Sie die Kündigung für unwirksam/missbräuchlich halten.

Wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, prüfen Sie sofort, ob eine gesetzliche Sperrfrist oder ein Grund für eine missbräuchliche Kündigung relevant sein könnte. Bei einer missbräuchlichen Kündigung muss eine verlangte Entschädigung vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich beim Arbeitgeber beanstandet werden; die Klage ist danach spätestens innerhalb von 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Gericht einzureichen.

Wann?

Sofort nach Erhalt der Arbeitgeberkündigung; die genannten Fristen nicht bis zur Endabrechnung aufschieben.

Wo / bei wem?

Zunächst Arbeitgeber/Unterlagen prüfen; bei Streit zuständiges Zivilgericht. Die genaue gerichtliche Zuständigkeit hängt vom konkreten Arbeitsverhältnis und Gerichtsstand ab.

Was vorbereiten?

Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag/GAV/NAV, relevante Korrespondenz und Nachweise zu Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Dienstpflicht oder dem geltend gemachten Missbrauchsgrund, soweit zutreffend.

Worauf achten?

Sperrfristen gelten nicht in jeder Beendigungsart gleich. Dieser Schritt ist besonders bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber relevant; bei Unsicherheit frühzeitig qualifizierte Rechtsberatung einholen.

Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

4. Restferien vor dem Ende klären

Klären Sie mit dem Arbeitgeber, wie offene Ferientage während der Kündigungsfrist behandelt werden. Ferien sollen nach Möglichkeit auch in der Kündigungsfrist tatsächlich bezogen werden; ob ein Bezug oder ausnahmsweise eine Auszahlung angemessen ist, hängt insbesondere davon ab, wer gekündigt hat, wie lange die Kündigungsfrist dauert und wie viele Ferientage noch offen sind.

Wann?

Sobald das Enddatum feststeht, vor dem letzten Arbeitstag.

Wo / bei wem?

Mit Arbeitgeber/Personalabteilung; bei Streit gelten die arbeitsrechtlichen Regeln und gegebenenfalls gerichtliche Klärung.

Was vorbereiten?

Aktueller Feriensaldo, bereits bewilligte Ferien und Kündigungsfrist/Enddatum.

Worauf achten?

Der Arbeitgeber darf Restferien nicht in jeder Situation kurzfristig einseitig anordnen; bei Arbeitgeberkündigung muss auch die Stellensuche berücksichtigt werden.

Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

5. Letzten Lohn, Überstunden und offene Ansprüche kontrollieren

Vergleichen Sie vor dem Austritt Ihre Arbeitszeit- und Lohnunterlagen mit der letzten Abrechnung. Offene Überstunden, Zuschläge oder andere Lohnbestandteile richten sich nach Gesetz, Arbeitsvertrag sowie einem anwendbaren GAV/NAV; bei Überstunden kann die Entschädigung vertraglich anders geregelt sein. Klären Sie Abweichungen möglichst vor oder unmittelbar nach der Schlussabrechnung.

Wann?

Vor dem letzten Arbeitstag Unterlagen sichern; Schlussabrechnung unmittelbar nach Erhalt prüfen.

Wo / bei wem?

Arbeitgeber/Personal- oder Lohnadministration; bei Streit gegebenenfalls zuständige arbeitsrechtliche Beratungs- oder Gerichtsstellen.

Was vorbereiten?

Lohnabrechnungen, eigene zulässige Arbeitszeitaufzeichnungen, Arbeitsvertrag, GAV/NAV und Vereinbarungen über Überstunden/Zuschläge.

Worauf achten?

Lili-Tipp: Speichern Sie vor dem letzten Zugangstag Ihre eigenen zulässigen Arbeitszeit-, Lohn- und Kündigungsunterlagen. Das ist praktische Vorsorge, keine zusätzliche gesetzliche Pflicht.

Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

6. Unfallschutz nach dem Arbeitsende ohne Deckungslücke klären

Nur falls zutreffend: Wenn nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht nahtlos eine neue volle Unfallversicherung besteht und Sie bisher gegen Nichtberufsunfälle nach UVG versichert waren.

Wenn Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche gearbeitet haben, waren Sie grundsätzlich auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Diese Deckung endet am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Prüfen Sie rechtzeitig, ob danach bereits eine neue UVG-Deckung besteht; andernfalls müssen Sie den Unfallschutz über die obligatorische Krankenversicherung sicherstellen oder können die Nichtberufsunfalldeckung mit einer Abredeversicherung für bis zu sechs Monate verlängern.

Wann?

Vor Ablauf der 31-tägigen Nachdeckung; eine Abredeversicherung muss abgeschlossen werden, solange die bisherige Nichtberufsunfalldeckung noch besteht.

Wo / bei wem?

Bei Ihrem bisherigen Unfallversicherer für eine Abredeversicherung und/oder bei Ihrer Krankenkasse für die Unfalldeckung der obligatorischen Krankenversicherung.

Was vorbereiten?

Enddatum des Lohnanspruchs, bisheriger Unfallversicherer, Nachweis einer allfälligen neuen Stelle bzw. neuen UVG-Deckung und Angaben Ihrer Krankenkasse.

Worauf achten?

Bei weniger als 8 Stunden Arbeit pro Woche beim selben Arbeitgeber besteht über diese Stelle grundsätzlich keine Nichtberufsunfallversicherung. Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sind grundsätzlich obligatorisch gegen Unfälle versichert; prüfen Sie deshalb Ihre tatsächliche Anschlussdeckung, statt doppelt zu versichern.

Offizielle Quelle: Bundesamt für Gesundheit BAG

7. Arbeitszeugnis verlangen und prüfen

Verlangen Sie spätestens rund um das Ende des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis, wenn Sie noch keines erhalten haben. Nach Art. 330a OR können Arbeitnehmende jederzeit ein Zeugnis verlangen; auf Wunsch kann es sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränken, ansonsten umfasst ein Vollzeugnis auch Leistung und Verhalten. Prüfen Sie, ob die Angaben vollständig und sachlich korrekt sind.

Wann?

Spätestens rund um das Ende des Arbeitsverhältnisses; der Anspruch kann auch später noch relevant sein.

Wo / bei wem?

Beim Arbeitgeber/Personalabteilung.

Was vorbereiten?

Eine kurze Anforderung des Zeugnisses und bei Prüfung Stellenbezeichnung, Tätigkeiten, Dauer und relevante frühere Zwischenzeugnisse.

Worauf achten?

Ein Arbeitszeugnis muss wahr sein und darf keine irreführenden Codes enthalten. Bei Unstimmigkeiten zuerst eine Korrektur beim Arbeitgeber verlangen.

Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

8. Austrittsleistung der Pensionskasse an den richtigen Ort übertragen lassen

Wenn Sie beim Ende der Stelle eine Pensionskasse verlassen, klären Sie, wohin Ihre Freizügigkeitsleistung überwiesen wird. Bei einem direkten Stellenwechsel geht sie grundsätzlich an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers. Beginnen Sie nicht sofort eine neue versicherte Stelle, wählen Sie eine Freizügigkeitseinrichtung und teilen Ihrer bisherigen Pensionskasse mit, wohin sie die Austrittsleistung überweisen soll.

Wann?

Vor bzw. unmittelbar nach dem Austritt aus der bisherigen Pensionskasse.

Wo / bei wem?

Bisherige Pensionskasse; bei neuer Stelle neue Vorsorgeeinrichtung, sonst eine von Ihnen gewählte Freizügigkeitseinrichtung.

Was vorbereiten?

Angaben der bisherigen Pensionskasse und – je nach Situation – Daten der neuen Vorsorgeeinrichtung oder des gewählten Freizügigkeitskontos/der Freizügigkeitspolice.

Worauf achten?

Wenn Sie keine Transferanweisung geben, überweist die bisherige Pensionskasse Ihre Freizügigkeitsleistung nach sechs Monaten, spätestens aber nach zwei Jahren, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Wenn keine neue Pensionskasse folgt, wählen Sie deshalb selbst eine Freizügigkeitseinrichtung und teilen Sie Ihrer bisherigen Pensionskasse mit, wohin die Austrittsleistung überwiesen werden soll.

Offizielle Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

9. Bei drohender Arbeitslosigkeit frühzeitig beim RAV anmelden

Wenn nach dem Arbeitsende keine neue Stelle folgt, melden Sie sich so früh wie möglich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Spätestens müssen Sie sich am ersten Tag anmelden, für den Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen. Nach der Anmeldung folgen die weiteren Schritte für Arbeitsvermittlung und – falls beantragt – Arbeitslosenentschädigung.

Wann?

Sobald das Ende feststeht; spätestens am ersten Tag, für den Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden.

Wo / bei wem?

Online über den Job-Room oder beim für Ihren Wohnort zuständigen RAV.

Was vorbereiten?

Persönliche Daten und die für Anmeldung/Erstgespräch verlangten Unterlagen; Arbeitgeberbescheinigung und weitere Unterlagen für die Arbeitslosenentschädigung nach Aufforderung.

Worauf achten?

RAV-Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort/Kanton. Lili zeigt deshalb die zuständige regionale Stelle und nicht einfach irgendein nahe gelegenes Büro.

Offizielle Quelle: arbeit.swiss / SECO

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