In die Schweiz ziehen
5 Aufgaben in empfohlener Reihenfolge
1. Umzugsgut zollfrei einführen prüfen
Nur falls zutreffend: Wenn Sie Umzugsgut in die Schweiz einführen.
Beim Umzug in die Schweiz gelten Zoll- und Einfuhrformalitäten für Übersiedlungsgut; die offizielle Seite beschreibt Voraussetzungen und Vorgehen.
Wohn-/Arbeitsregistrierung und Zollformalitäten vor bzw. unmittelbar bei Zuzug erledigen; Fristen hängen von Status ab.
Zoll/Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit sowie Einwohner-/Migrationsbehörde der neuen Wohngemeinde/Kanton.
Inventar/Übersiedlungsgut-Nachweise, Identität, Wohn-/Arbeitsnachweis und Zollformulare gemäß offizieller Seite.
Zollfreies Übersiedlungsgut hat eigene Voraussetzungen. Aufenthaltsmeldung und Zollabfertigung sind getrennte Schritte.
Offizielle Quelle: ch.ch
2. Nach Zuzug bei Wohngemeinde anmelden
EU/EFTA-Staatsangehörige mit Beschäftigung über drei Monate müssen sich grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt bei der Wohngemeinde melden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
EU/EFTA-Arbeitnehmende mit Beschäftigung über 3 Monate grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt anmelden.
Einwohner-/Migrationsbehörde der Wohngemeinde bzw. des Kantons.
Gültiger Pass/ID sowie Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbestätigung; weitere kantonale Nachweise.
Vor Arbeitsbeginn anmelden. Selbstständige müssen zusätzlich Nachweise der selbstständigen Tätigkeit erbringen.
Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Migration
3. Krankenversicherung nach Zuzug abschließen
Wer in der Schweiz Wohnsitz nimmt und der Versicherungspflicht unterliegt, muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten einer zugelassenen Krankenkasse beitreten.
Bei Versicherungspflicht grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Wohnsitznahme bzw. Beginn der Versicherungspflicht.
Eine zugelassene Schweizer Krankenkasse; Kontrolle/Zuordnung durch zuständige kantonale Stelle.
Persönliche Daten, Wohnsitz-/Aufenthaltsangaben und Angaben für den Versicherungsantrag.
Bei rechtzeitiger Anmeldung wirkt die Deckung grundsätzlich ab Beginn der Versicherungspflicht; bei Verspätung drohen Nachteile/Zuordnung. Ausnahmen separat prüfen.
Offizielle Quelle: Bundesamt für Gesundheit
4. EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung
Nur falls zutreffend: Für EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger bei einem bewilligungspflichtigen Aufenthalt.
Die Aufenthaltsbedingungen hängen vom Aufenthaltsgrund ab; die Kantone sind für die Ausstellung der Bewilligungen zuständig.
Frist und Bewilligungstyp richten sich nach Aufenthaltsgrund und Staatsangehörigkeit; kantonales Verfahren prüfen.
Kantonale Migrations-/Einwohnerbehörde.
Pass/ID sowie Nachweise zu Arbeit, Selbstständigkeit, Studium oder ausreichenden Mitteln/Versicherung je nach Status.
EU/EFTA- und Drittstaatsregeln unterscheiden sich deutlich.
Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Migration
5. Nicht-EU/EFTA: Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung
Nur falls zutreffend: Für Staatsangehörige außerhalb EU/EFTA.
Für Drittstaatsangehörige gelten andere Zulassungs- und Bewilligungsregeln als für EU/EFTA-Angehörige; die kantonalen Behörden sind zentral für das Verfahren.
Vor Einreise/Arbeitsaufnahme den genauen Bewilligungsweg prüfen.
Kantonale Migrationsbehörde; häufig ist vor Einreise/Arbeitsaufnahme eine Bewilligung erforderlich.
Pass, Arbeits-/Aufenthaltszweck, Qualifikationen und weitere vom Kanton/SEM verlangte Nachweise.
Drittstaatsangehörige unterliegen Kontingenten und strengeren Zulassungsvoraussetzungen; keine EU-Regeln anwenden.
Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Migration

