Ich bin neu in der Schweiz – was muss ich erledigen?
16 Aufgaben in empfohlener Reihenfolge
1. Umzugsgut zollfrei einführen prüfen
Nur falls zutreffend: Wenn Sie Umzugsgut in die Schweiz einführen.
Beim Umzug in die Schweiz gelten Zoll- und Einfuhrformalitäten für Übersiedlungsgut; die offizielle Seite beschreibt Voraussetzungen und Vorgehen.
Wohn-/Arbeitsregistrierung und Zollformalitäten vor bzw. unmittelbar bei Zuzug erledigen; Fristen hängen von Status ab.
Zoll/Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit sowie Einwohner-/Migrationsbehörde der neuen Wohngemeinde/Kanton.
Inventar/Übersiedlungsgut-Nachweise, Identität, Wohn-/Arbeitsnachweis und Zollformulare gemäß offizieller Seite.
Zollfreies Übersiedlungsgut hat eigene Voraussetzungen. Aufenthaltsmeldung und Zollabfertigung sind getrennte Schritte.
Offizielle Quelle: ch.ch
2. Nach Zuzug bei Wohngemeinde anmelden
EU/EFTA-Staatsangehörige mit Beschäftigung über drei Monate müssen sich grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt bei der Wohngemeinde melden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
EU/EFTA-Arbeitnehmende mit Beschäftigung über 3 Monate grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt anmelden.
Einwohner-/Migrationsbehörde der Wohngemeinde bzw. des Kantons.
Gültiger Pass/ID sowie Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbestätigung; weitere kantonale Nachweise.
Vor Arbeitsbeginn anmelden. Selbstständige müssen zusätzlich Nachweise der selbstständigen Tätigkeit erbringen.
Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Migration
3. Krankenversicherung nach Zuzug abschließen
Wer in der Schweiz Wohnsitz nimmt und der Versicherungspflicht unterliegt, muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten einer zugelassenen Krankenkasse beitreten.
Bei Versicherungspflicht grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Wohnsitznahme bzw. Beginn der Versicherungspflicht.
Eine zugelassene Schweizer Krankenkasse; Kontrolle/Zuordnung durch zuständige kantonale Stelle.
Persönliche Daten, Wohnsitz-/Aufenthaltsangaben und Angaben für den Versicherungsantrag.
Bei rechtzeitiger Anmeldung wirkt die Deckung grundsätzlich ab Beginn der Versicherungspflicht; bei Verspätung drohen Nachteile/Zuordnung. Ausnahmen separat prüfen.
Offizielle Quelle: Bundesamt für Gesundheit
4. EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung
Nur falls zutreffend: Für EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger bei einem bewilligungspflichtigen Aufenthalt.
Die Aufenthaltsbedingungen hängen vom Aufenthaltsgrund ab; die Kantone sind für die Ausstellung der Bewilligungen zuständig.
Frist und Bewilligungstyp richten sich nach Aufenthaltsgrund und Staatsangehörigkeit; kantonales Verfahren prüfen.
Kantonale Migrations-/Einwohnerbehörde.
Pass/ID sowie Nachweise zu Arbeit, Selbstständigkeit, Studium oder ausreichenden Mitteln/Versicherung je nach Status.
EU/EFTA- und Drittstaatsregeln unterscheiden sich deutlich.
Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Migration
5. Nicht-EU/EFTA: Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung
Nur falls zutreffend: Für Staatsangehörige außerhalb EU/EFTA.
Für Drittstaatsangehörige gelten andere Zulassungs- und Bewilligungsregeln als für EU/EFTA-Angehörige; die kantonalen Behörden sind zentral für das Verfahren.
Vor Einreise/Arbeitsaufnahme den genauen Bewilligungsweg prüfen.
Kantonale Migrationsbehörde; häufig ist vor Einreise/Arbeitsaufnahme eine Bewilligung erforderlich.
Pass, Arbeits-/Aufenthaltszweck, Qualifikationen und weitere vom Kanton/SEM verlangte Nachweise.
Drittstaatsangehörige unterliegen Kontingenten und strengeren Zulassungsvoraussetzungen; keine EU-Regeln anwenden.
Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Migration
6. EU/EFTA: Anmeldung vor Stellenantritt
EU/EFTA-Staatsangehörige mit Beschäftigung über drei Monate müssen sich grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt bei der Wohngemeinde melden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
EU/EFTA-Arbeitnehmende mit Beschäftigung über 3 Monate grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt anmelden.
Einwohner-/Migrationsbehörde der Wohngemeinde bzw. des Kantons.
Gültiger Pass/ID sowie Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbestätigung; weitere kantonale Nachweise.
Vor Arbeitsbeginn anmelden. Selbstständige müssen zusätzlich Nachweise der selbstständigen Tätigkeit erbringen.
Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Migration
7. EU/EFTA Familiennachzug prüfen
Die Aufenthaltsbedingungen hängen vom Aufenthaltsgrund ab; die Kantone sind für die Ausstellung der Bewilligungen zuständig.
Frist und Bewilligungstyp richten sich nach Aufenthaltsgrund und Staatsangehörigkeit; kantonales Verfahren prüfen.
Kantonale Migrations-/Einwohnerbehörde.
Pass/ID sowie Nachweise zu Arbeit, Selbstständigkeit, Studium oder ausreichenden Mitteln/Versicherung je nach Status.
EU/EFTA- und Drittstaatsregeln unterscheiden sich deutlich.
Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Migration
8. Drittstaat Familiennachzug prüfen
Für Drittstaatsangehörige gelten andere Zulassungs- und Bewilligungsregeln als für EU/EFTA-Angehörige; die kantonalen Behörden sind zentral für das Verfahren.
Vor Einreise/Arbeitsaufnahme den genauen Bewilligungsweg prüfen.
Kantonale Migrationsbehörde; häufig ist vor Einreise/Arbeitsaufnahme eine Bewilligung erforderlich.
Pass, Arbeits-/Aufenthaltszweck, Qualifikationen und weitere vom Kanton/SEM verlangte Nachweise.
Drittstaatsangehörige unterliegen Kontingenten und strengeren Zulassungsvoraussetzungen; keine EU-Regeln anwenden.
Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Migration
9. Offizielle Beurlaubungsregeln deiner Hochschule prüfen und Antrag stellen
In der Schweiz gibt es kein einheitliches Beurlaubungsverfahren für alle Hochschulen. Suche deine akkreditierte Hochschule und folge deren offiziellen Studien-/Beurlaubungsregeln.
Vor der institutionseigenen Antragsfrist.
Bei deiner Hochschule; swissuniversities führt die akkreditierten Hochschulen auf.
Die von deiner Hochschule verlangten Nachweise zum Beurlaubungsgrund.
Fristen, zulässige Gründe, Gebühren und erlaubte Studienleistungen können von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich sein.
Offizielle Quelle: swissuniversities
10. Auto in der Schweiz einlösen
Motorfahrzeuge werden beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt eingelöst; Verfahren und Gebühren sind kantonal.
Vor Nutzung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs in der Schweiz einlösen/registrieren; Import hat zusätzliche Zollschritte.
Kantonales Strassenverkehrsamt; Versicherungsnachweis wird für die Einlösung benötigt.
Versicherungsnachweis, Fahrzeugpapiere, Identität/Wohnsitznachweis und je nach Import Zoll-/Prüfunterlagen.
Gebühren und Motorfahrzeugsteuer sind kantonal; konkrete Beträge nur aus dem zuständigen Kanton übernehmen.
Offizielle Quelle: ch.ch
11. Ausländischen Führerausweis umtauschen
Für ausländische Führerausweise gelten nach Wohnsitznahme in der Schweiz offizielle Umtauschregeln; zuständig sind die kantonalen Strassenverkehrsämter.
Ausländischen Führerausweis nach Wohnsitznahme grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten umtauschen, wenn weiter gefahren werden soll.
Kantonales Strassenverkehrsamt.
Ausländischer Führerausweis, Identitäts-/Aufenthaltsnachweise und kantonal verlangte Formulare/Sehtest bzw. weitere Nachweise.
Je nach Ausstellungsstaat können Kontrollfahrt oder zusätzliche Nachweise nötig sein.
Offizielle Quelle: Bundesamt für Strassen ASTRA
12. Aufenthaltsrecht für die selbstständige Tätigkeit beim Kanton klären
Offizielle Quelle: www.sem.admin.ch
13. Selbstständigkeit bei der Ausgleichskasse anerkennen lassen
Offizielle Quelle: www.ahv-iv.ch
14. Rechtsform wählen und Handelsregisterpflicht prüfen
Offizielle Quelle: www.kmu.admin.ch
15. Mehrwertsteuerpflicht und Buchführung klären
Offizielle Quelle: www.estv.admin.ch
16. Versicherungen und Vorsorge für Selbstständige festlegen
Offizielle Quelle: www.kmu.admin.ch

