Lehre unterbrechen oder auflösen
4 Aufgaben in empfohlener Reihenfolge
1. Zulässigen Weg zur Beendigung des Lehrverhältnisses klären
Für die Beendigung eines Lehrverhältnisses gelten besondere Regeln. In der dreimonatigen Probezeit kann das Lehrverhältnis schriftlich ohne Angabe von Gründen gelöst werden; daneben gibt es unter anderem die einvernehmliche und weitere gesetzlich geregelte Auflösungsmöglichkeiten.
Lehrbetrieb; für Beratung insbesondere Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer.
Nicht jede Beendigung funktioniert wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis. Vor der Erklärung den passenden gesetzlichen Weg prüfen.
Offizielle Quelle: oesterreich.gv.at
2. Auflösung schriftlich erklären und Lehrlingsstelle fristgerecht verständigen
Die Lösung des Lehrverhältnisses muss in den vorgesehenen Fällen schriftlich erfolgen. Die zuständige Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer ist innerhalb von drei Wochen über die Lösung zu informieren.
Mit der jeweiligen Auflösung; Meldung an die Lehrlingsstelle innerhalb von 3 Wochen.
Lehrbetrieb und zuständige Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer.
Bei minderjährigen Lehrlingen sind zusätzlich die Unterschriften der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Offizielle Quelle: oesterreich.gv.at
3. Schriftliche Auflösungsunterlagen und Lehrvertrag bereithalten
Für die konkrete Beendigung benötigen Sie je nach Auflösungsart die schriftliche Erklärung bzw. Vereinbarung; bei Minderjährigen zusätzlich die erforderlichen Unterschriften.
Lehrvertrag, schriftliche Auflösungs- oder Beendigungsunterlagen und bei Minderjährigen die Unterschriften der Erziehungsberechtigten.
Offizielle Quelle: oesterreich.gv.at
4. Bei einvernehmlicher Auflösung vorherige Belehrung durch die Arbeiterkammer bestätigen lassen
Für eine einvernehmliche Auflösung müssen beide Seiten eine schriftliche Erklärung unterschreiben. Zusätzlich ist eine Bestätigung der zuständigen Arbeiterkammer erforderlich, dass der Lehrling über die gesetzlichen Bestimmungen zur Auflösung informiert wurde.
Arbeiterkammer für die Bestätigung; danach schriftliche Vereinbarung mit dem Lehrbetrieb.
Eine bloße mündliche Einigung erfüllt diese besonderen Voraussetzungen nicht.
Offizielle Quelle: oesterreich.gv.at

