Arbeitsverhältnis beenden: Kündigung, einvernehmliche Auflösung und Ansprüche
8 Aufgaben in empfohlener Reihenfolge
1. Zuerst klären, auf welche Art das Arbeitsverhältnis endet
Unterscheiden Sie insbesondere Arbeitnehmerkündigung, Arbeitgeberkündigung und einvernehmliche Auflösung. Je nach Fall kommen außerdem Zeitablauf, Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt in Betracht. Die Beendigungsart beeinflusst Kündigungsfristen, offene Ansprüche, Arbeitslosengeld und die Verfügung über die Abfertigung Neu.
Vor einer Unterschrift oder eigenen Kündigung; bei einer bereits erhaltenen Kündigung sofort nach Zugang.
Prüfen Sie Arbeitsvertrag und anwendbaren Kollektivvertrag und gleichen Sie die Beendigungsart mit der offiziellen Übersicht des USP ab. Die Erklärung selbst erfolgt zwischen Ihnen und Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber.
Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, erhaltene Kündigung oder Entwurf der einvernehmlichen Auflösung und das geplante Enddatum.
Eine einvernehmliche Auflösung kann grundsätzlich jederzeit vereinbart werden. Bei besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzregeln können jedoch zusätzliche Formvorschriften gelten. Unterschreiben Sie daher erst, wenn Beendigungsart und Enddatum eindeutig sind.
Offizielle Quelle: Unternehmensserviceportal / Republik Österreich
2. Kündigungsfrist und richtigen Kündigungstermin prüfen
Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Kündigungsfrist und Kündigungstermin zusammenpassen. Es gibt gesetzliche Grundregeln, aber Arbeitsvertrag und Kollektivvertrag können im zulässigen Rahmen abweichende Fristen oder Termine vorsehen. Prüfen Sie deshalb nicht nur eine pauschale Monatsangabe, sondern die Regel, die für Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich gilt.
Vor Ausspruch der Kündigung bzw. unmittelbar nach Erhalt, damit der letzte Arbeitstag korrekt bestimmt werden kann.
Arbeitsvertrag und Kollektivvertrag prüfen; die offiziellen Grundregeln finden Sie im USP.
Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Datum des Zugangs bzw. der Abgabe der Kündigung und gewünschtes oder genanntes Enddatum.
Die Kündigungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem rechtmäßigen Zugang der Kündigung. Falsch berechnete Fristen oder Termine können zu weiteren Entgeltansprüchen führen; bestimmen Sie das Enddatum daher nicht nur nach Gefühl.
Offizielle Quelle: Unternehmensserviceportal / Republik Österreich
3. Offenen Urlaub prüfen und Urlaubsersatzleistung in der Endabrechnung kontrollieren
Ist beim Ende des Arbeitsverhältnisses Urlaub offen und wird er nicht mehr konsumiert, kann eine Urlaubsersatzleistung fällig werden. Offener Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr wird grundsätzlich aliquot abgegolten; nicht verjährter Resturlaub aus Vorjahren grundsätzlich zur Gänze. Vergleichen Sie den ausgewiesenen Urlaubsstand mit der Endabrechnung.
Vor dem letzten Arbeitstag den Urlaubsstand klären und die Auszahlung in der Endabrechnung prüfen.
Bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber bzw. in der Personal- oder Lohnverrechnung.
Aktuellen Urlaubsstand, bereits genehmigte Urlaubstage und die spätere Endabrechnung.
Die genaue Höhe hängt von der Zahl der offenen Urlaubstage und vom Entgelt ab. Prüfen Sie außerdem, ob ältere Urlaubsansprüche bereits verjährt sind.
Offizielle Quelle: oesterreich.gv.at
4. Offenes Entgelt, Überstunden und Sonderzahlungen vollständig abrechnen lassen
Die Endabrechnung muss offene Entgeltansprüche berücksichtigen. Dazu können laufendes Entgelt, Überstunden bzw. Mehrarbeit, aliquote Sonderzahlungen nach Kollektiv- oder Arbeitsvertrag und – je nach Beendigungsart – weitere Ansprüche wie eine Kündigungsentschädigung gehören. Vergleichen Sie Ihre eigenen Aufzeichnungen mit der Abrechnung.
Noch vor dem Ausscheiden eigene Zeit- und Zahlungsunterlagen sichern; die Endabrechnung am Ende des Arbeitsverhältnisses prüfen.
Bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber bzw. der Personal- oder Lohnverrechnung.
Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Überstundenfreigaben, Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag und Vereinbarungen über Boni oder Sonderzahlungen.
Prüfen Sie mögliche Verfalls- oder Ausschlussfristen im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag. Lili tip: Speichern Sie vor dem letzten Zugangstag Ihre eigenen zulässigen Arbeitszeit- und Abrechnungsunterlagen. Das ist praktische Vorsorge, keine zusätzliche gesetzliche Pflicht.
Offizielle Quelle: Unternehmensserviceportal / Republik Österreich
5. Endabrechnung und Arbeitspapiere prüfen und Dienstzeugnis verlangen
Mit dem Ausscheiden haben Sie Anspruch auf eine vollständige Abrechnung und die Auszahlung offener Entgeltansprüche. Zu den Arbeitspapieren gehören je nach Fall unter anderem Arbeitsbescheinigung, Bestätigung über die Abmeldung beim Krankenversicherungsträger sowie Arbeits- und Entgeltbestätigung. Ein einfaches Dienstzeugnis muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bei Beendigung auf Verlangen ausstellen.
Die Abrechnung ist mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Fordern Sie das Dienstzeugnis spätestens rund um das Ende an, wenn Sie es benötigen.
Bei Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber bzw. Personal- oder Lohnverrechnung.
Endabrechnung, Arbeitspapiere und – falls gewünscht – eine kurze schriftliche Anforderung des Dienstzeugnisses.
Ein einfaches Dienstzeugnis muss auf Verlangen ausgestellt werden. Auf ein qualifiziertes Zeugnis mit Leistungsbewertung besteht dagegen kein gesetzlicher Anspruch. Lili tip: Bewahren Sie Endabrechnung, Abmeldebestätigung und Zeugnis gemeinsam auf; das ist praktische Vorsorge, keine zusätzliche gesetzliche Pflicht.
Offizielle Quelle: Unternehmensserviceportal / Republik Österreich
6. Abmeldung von der Sozialversicherung kontrollieren
Die Abmeldung von der Pflichtversicherung erledigt grundsätzlich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. Sie ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu übermitteln. Die Meldung enthält unter anderem das Ende des Entgeltanspruchs und das arbeitsrechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Sie erhalten eine Kopie und sollten die gemeldeten Daten kontrollieren; zusätzlich können Sie Ihren Versicherungsverlauf über den Versicherungsdatenauszug prüfen.
Kontrollieren Sie die Kopie, sobald Sie sie erhalten. Die Sieben-Tage-Frist gilt für die Meldung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nach dem Ende der Pflichtversicherung.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber übermittelt die Abmeldung elektronisch an den zuständigen Krankenversicherungsträger. Sie kontrollieren Ihre Kopie und können Ihren Versicherungsverlauf zusätzlich über den Versicherungsdatenauszug prüfen.
Kopie der Abmeldung bzw. Ihre Zugangsdaten für den Versicherungsdatenauszug; vergleichen Sie das Datum mit dem arbeitsrechtlichen Ende und der Endabrechnung.
Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und das Ende des Entgeltanspruchs können in Sonderfällen auseinanderfallen, etwa bei Urlaubsersatzleistung oder Kündigungsentschädigung. Prüfen Sie deshalb die gemeldeten Daten, statt nur vom letzten tatsächlichen Arbeitstag auszugehen.
Offizielle Quelle: Österreichische Gesundheitskasse
7. Rechtzeitig beim AMS melden und Arbeitslosengeld beantragen
Wenn das Enddatum feststeht, können Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld bereits 3 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit stellen; spätestens muss er grundsätzlich am 1. Tag der Arbeitslosigkeit bzw. bei Wochenende oder Feiertag am nächsten Werktag gestellt werden. Bei Selbstkündigung prüft das AMS grundsätzlich eine vierwöchige Sperrfrist. Bei Arbeitgeberkündigung gibt es grundsätzlich keine solche Sperre, außer bei schuldhaftem Verhalten; auch bei einvernehmlicher Auflösung gibt es grundsätzlich keine vierwöchige Sperre. Berücksichtigungswürdige Gründe können zu teilweiser oder vollständiger Nachsicht führen.
Sobald das Ende feststeht: frühestens 3 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit; spätestens grundsätzlich am 1. Tag der Arbeitslosigkeit bzw. am nächsten Werktag.
Online über MeinAMS oder persönlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle.
Enddatum des Arbeitsverhältnisses und die vom AMS für Ihren Fall verlangten Unterlagen; halten Sie insbesondere Kündigung bzw. Vereinbarung und Arbeitspapiere bereit.
Die 4-wöchige Sperrfrist bei Selbstkündigung ist keine automatische Geldstrafe: Das AMS prüft den Beendigungsgrund. Die Bezugsdauer verkürzt sich dadurch grundsätzlich nicht; der Beginn der Auszahlung verschiebt sich. Bei rechtzeitigem Antrag besteht während der Sperrfrist Krankenversicherungsschutz. Nennen und belegen Sie berücksichtigungswürdige Gründe vollständig.
Offizielle Quelle: Arbeitsmarktservice Österreich
8. Abfertigung Neu: BV-Kasse und Verfügungsrecht prüfen
Für Arbeitsverhältnisse, die ab 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt grundsätzlich die Abfertigung Neu. Das angesparte Kapital bleibt bei jeder Beendigungsart erhalten. Ein sofortiges Verfügungsrecht besteht aber nicht automatisch: grundsätzlich braucht es mindestens 3 Einzahlungsjahre seit Beginn der ersten Beitragszahlung bzw. der letzten Verfügung und einen begünstigten Beendigungsgrund wie Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Auflösung oder Zeitablauf. Bei Selbstkündigung besteht grundsätzlich kein sofortiges Verfügungsrecht; das Kapital bleibt in der BV-Kasse weiter veranlagt.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses prüfen. Wenn ein Verfügungsanspruch besteht, müssen Sie der BV-Kasse die gewünschte Verfügung binnen 6 Monaten schriftlich bekannt geben.
Bei Ihrer zuständigen Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse). Welche Kasse zuständig ist, ergibt sich aus der betrieblichen Vorsorge Ihres Arbeitgebers.
Unterlagen bzw. Schreiben Ihrer BV-Kasse, Daten zum beendeten Arbeitsverhältnis und – falls Sie verfügen können – Ihre gewünschte Option (z. B. Auszahlung oder Weiterveranlagung).
Keine automatische Auszahlung annehmen: Ohne Verfügungsanspruch – etwa bei Selbstkündigung oder wenn noch keine 3 Einzahlungsjahre vorliegen – verfällt das Kapital nicht, sondern bleibt grundsätzlich beitragsfrei weiterveranlagt. Bei älteren Arbeitsverhältnissen oder einem Übertritt kann statt dessen bzw. zusätzlich Abfertigung Alt relevant sein.
Offizielle Quelle: Unternehmensserviceportal / Republik Österreich

