EU/EFTA: in der Schweiz arbeiten

3 Aufgaben in empfohlener Reihenfolge

1. EU/EFTA: Anmeldung vor Stellenantritt

EU/EFTA-Staatsangehörige mit Beschäftigung über drei Monate müssen sich grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt bei der Wohngemeinde melden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.

Wann?

EU/EFTA-Arbeitnehmende mit Beschäftigung über 3 Monate grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt anmelden.

Wo / bei wem?

Einwohner-/Migrationsbehörde der Wohngemeinde bzw. des Kantons.

Was vorbereiten?

Gültiger Pass/ID sowie Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbestätigung; weitere kantonale Nachweise.

Worauf achten?

Vor Arbeitsbeginn anmelden. Selbstständige müssen zusätzlich Nachweise der selbstständigen Tätigkeit erbringen.

Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Migration

2. EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung

Nur falls zutreffend: Wenn Dauer/Art der Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erfordert.

Die Aufenthaltsbedingungen hängen vom Aufenthaltsgrund ab; die Kantone sind für die Ausstellung der Bewilligungen zuständig.

Wann?

Frist und Bewilligungstyp richten sich nach Aufenthaltsgrund und Staatsangehörigkeit; kantonales Verfahren prüfen.

Wo / bei wem?

Kantonale Migrations-/Einwohnerbehörde.

Was vorbereiten?

Pass/ID sowie Nachweise zu Arbeit, Selbstständigkeit, Studium oder ausreichenden Mitteln/Versicherung je nach Status.

Worauf achten?

EU/EFTA- und Drittstaatsregeln unterscheiden sich deutlich.

Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Migration

3. Neue Stelle: Unfallversicherung klären

Arbeitnehmende sind über den Arbeitgeber obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert; bei mindestens acht Wochenstunden beim selben Arbeitgeber umfasst die Deckung grundsätzlich auch Nichtberufsunfälle.

Wann?

Unfall dem Arbeitgeber/Versicherer so rasch wie möglich melden.

Wo / bei wem?

Arbeitgeber bzw. dessen Unfallversicherung; bei Arbeitslosen Suva, bei nicht Erwerbstätigen Krankenversicherung mit Unfalldeckung.

Was vorbereiten?

Unfallhergang, Datum, medizinische Angaben und Arbeitgeber-/Versicherungsdaten.

Worauf achten?

Ab mindestens 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber umfasst die obligatorische Deckung grundsätzlich auch Nichtberufsunfälle; darunter gelten andere Regeln.

Offizielle Quelle: ch.ch

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