EU/EFTA: in der Schweiz arbeiten
3 Aufgaben in empfohlener Reihenfolge
1. EU/EFTA: Anmeldung vor Stellenantritt
EU/EFTA-Staatsangehörige mit Beschäftigung über drei Monate müssen sich grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt bei der Wohngemeinde melden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
EU/EFTA-Arbeitnehmende mit Beschäftigung über 3 Monate grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt anmelden.
Einwohner-/Migrationsbehörde der Wohngemeinde bzw. des Kantons.
Gültiger Pass/ID sowie Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbestätigung; weitere kantonale Nachweise.
Vor Arbeitsbeginn anmelden. Selbstständige müssen zusätzlich Nachweise der selbstständigen Tätigkeit erbringen.
Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Migration
2. EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung
Nur falls zutreffend: Wenn Dauer/Art der Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erfordert.
Die Aufenthaltsbedingungen hängen vom Aufenthaltsgrund ab; die Kantone sind für die Ausstellung der Bewilligungen zuständig.
Frist und Bewilligungstyp richten sich nach Aufenthaltsgrund und Staatsangehörigkeit; kantonales Verfahren prüfen.
Kantonale Migrations-/Einwohnerbehörde.
Pass/ID sowie Nachweise zu Arbeit, Selbstständigkeit, Studium oder ausreichenden Mitteln/Versicherung je nach Status.
EU/EFTA- und Drittstaatsregeln unterscheiden sich deutlich.
Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Migration
3. Neue Stelle: Unfallversicherung klären
Arbeitnehmende sind über den Arbeitgeber obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert; bei mindestens acht Wochenstunden beim selben Arbeitgeber umfasst die Deckung grundsätzlich auch Nichtberufsunfälle.
Unfall dem Arbeitgeber/Versicherer so rasch wie möglich melden.
Arbeitgeber bzw. dessen Unfallversicherung; bei Arbeitslosen Suva, bei nicht Erwerbstätigen Krankenversicherung mit Unfalldeckung.
Unfallhergang, Datum, medizinische Angaben und Arbeitgeber-/Versicherungsdaten.
Ab mindestens 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber umfasst die obligatorische Deckung grundsätzlich auch Nichtberufsunfälle; darunter gelten andere Regeln.
Offizielle Quelle: ch.ch

