Nicht-EU/EFTA: Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung
1 Aufgaben in empfohlener Reihenfolge
1. Nicht-EU/EFTA: Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung vor Arbeitsbeginn klären
Ein Stellenangebot allein berechtigt Drittstaatsangehörige nicht zur Arbeitsaufnahme in der Schweiz. In der Regel stellt der Arbeitgeber das Bewilligungsgesuch; zugelassen werden insbesondere qualifizierte Arbeitskräfte, wenn die gesetzlichen Arbeitsmarktbedingungen erfüllt sind.
Vor Einreise und Arbeitsaufnahme. Nach der Einreise ist die Anmeldung am Wohnort spätestens innerhalb von 14 Tagen erforderlich; die Erwerbstätigkeit darf erst nach der Anmeldung aufgenommen werden.
Das Gesuch läuft über die kantonale Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde und – wenn erforderlich – über das SEM; bei Visumpflicht zusätzlich über die zuständige Schweizer Auslandvertretung.
Pass, Arbeitsvertrag bzw. Stellenangebot, Qualifikationsnachweise und weitere vom Arbeitgeber bzw. von Kanton/SEM verlangte Unterlagen.
Es gelten Kontingente, Vorrangregeln sowie Anforderungen an Qualifikation, Lohn und Arbeitsbedingungen. Eine Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Staates ersetzt keine Schweizer Arbeitsbewilligung.
Offizielle Quelle: Staatssekretariat für Migration

